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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ingenieurbüro Dr.-Ing. Schieferdecker
Gesellschaft für Tresor- und Sicherheitstechnik mbH (kurz Tresic)

Stand: Mai 2018

§ 1 Geltung unserer AGB
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote an unsere Kunden erfolgen ausschließlich aufgrund dieser GeschäftsbedingungenAlle Geschäftsbedingungen. Anderslautenden Geschäftsbedingungen unserer Kunden wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind zu unseren Lasten nur dann wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Alle an uns gerichteten Aufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Inhalt unserer Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird
Konstruktionsänderungen sowie Maß- und Farbabweichungen behalten wir uns vor, sofern diese für den Kunden zumutbar sind und sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Dies führt nicht zur Mangelhaftigkeit der Ware.

§ 3 Teilleistungen
Wir behalten uns ausdrücklich das Recht zu Teilleistungen vor, sofern dies unter Berücksichtigung dessen Interessen für den Kunden zumutbar ist.

§ 4 Preise
Alle Preise in unseren Angeboten und Preislisten sind freibleibend.

§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Transporteur übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

§ 6 Liefer- und Leistungszeit
Die von uns genannten Liefertermine und Leistungszeiten sind grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist für bestellte Waren beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware das Werk verlässt.
Verlangt der Kunde nach Zugang unserer Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, so beginnt die Lieferfrist erst mit unserer schriftlichen Bestätigung des Änderungsverlangens. Zu Teillieferungen und Teilleistungen sind wir berechtigt.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z. B. hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung (z. B. Feuer, Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk, einem Transporteur oder einem sonstigen Dritten eintreten. In diesen Fällen kann der Kunde von uns eine Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist leisten wollen. Er kann nach Ablauf einer uns gesetzten, angemessen Frist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware/Leistung bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist bzw. Erfüllungsbereitschaft angezeigt wird. Die Kosten der Umverfügung bei Annahmeverweigerung durch den Kunden trägt der Kunde.

§ 7 Zahlung
Unsere Waren und Leistungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Teillieferungen gemäß § 3. Skontogewährungen und die Einräumung von Zahlungszielen bleibt gesonderter Absprache vorbehalten.

§ 8 Gewährleistung gegenüber Unternehmen
Für eventuelle Mängel an unseren Waren leisten wir, sofern der Empfänger Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist, nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nach¬gekommen ist.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Gefahrübergang mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Die insoweit feststellbaren Mängel sind unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Erhalt, schriftlich gegenüber Tresic zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist entfallen jegliche Ansprüche wegen solcher Mängel (Ausschlussfrist).
Wir sind nach unserer Wahl zur Nacherfüllung berechtigt, indem wir entweder die mangelhafte Ware zurücknehmen und durch mangelfreie ersetzen oder eine Nachbesserung durchführen.
Sofern sich aus der Art der Sache, des Mangels oder den sonstigen Umständen nicht ein anderes ergibt, gilt eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mit dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. In diesem Fall kann der Kunde Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Gibt der Kunde uns bzw. einem von uns zu benennenden Dritten nach entsprechender Aufforderung die beanstandete Ware nicht heraus, sind wir berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern, und haben darüber hinaus Anspruch auf Ersatz der uns durch die Nichtherausgabe entstehenden Aufwendungen und sonstigen Vermögensnachteile.
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Sofern die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit der Sache Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
Die Gewährleistungspflicht beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Gefahrenübergang.

§ 9 Gewährleistung gegenüber Verbrauchern
Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gilt die gesetzliche Gewährleistung.
Der Anspruch auf Schadensersatz wird ausgeschlossen, es sei denn, er beruht auf der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einem groben Verschulden von Tresic. Entsprechendes gilt, sofern eine Beschaffenheitsgarantie gegeben wurde oder ein Mangel arglistig verschwiegen wirrd.

§ 10 Haftung
Eine weitergehende Haftung als in § 8 bzw. § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
Wir haften mit Ausnahme der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Entsprechendes gilt für unsere Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Eigentumsvorbehalt
Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. Nebenforderungen, Schadenersatzansprüche, Einlösung von Schecks und Wechseln, etc.), einschließlich der künftig entstehenden und bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen.
Dem Kunden ist während des Bestehens des Eigentumvorbehalts eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung bis auf Widerruf im Rahmen seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von dem Käufer Bezahlung erhält oder sich das Eigentum vorbehält bis der Käufer seine Zahlungsverpflichtung erfüllt hat.
Veräußert der Kunde den Liefergegenstand, so tritt er bereits jetzt dem Lieferanten seine künftigen Forderungen aus der Veräußerung gegen den Käufer mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Gegenständen veräußert, so tritt uns der Kunde mit Vorrang gegenüber den übrigen Forderungen denjenigen erstrangigen Teil der Forderung ab, der betragsmäßig dem Preis des Liefergegenstandes entspricht.
Bei laufender Rechnung gilt das vorhandene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung. Wertmäßig legen wir dabei den jeweiligen Rechnungswert zuzüglich eines Sicherheitenaufschlags in Höhe von 20 % zu Grunde. Der Sicherheitenaufschlag bleibt jedoch außer Ansatz, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten (Verkaufswert der gelieferten Waren) unsere Forderung insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

§ 12 Aufrechnungsverbot
Der Kunde kann nur mit solchen Gegenforderungen aufrechnen, die von uns nicht bestritten werden oder die rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 13 Zurückbehaltungsrecht
Ist der Kunde Kaufmann, kann er ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 14 Rücktritt
Bei eintretenden Veränderungen in den Verhältnissen des Bestellers, insbesondere bei Anzeichen verminderter Kreditfähigkeit, Tod, Auflösung oder Änderung der Form oder bei Personen der Inhaber, auch der Verkauf des Geschäfts oder Nichtzahlung einer fälligen Forderung trotz Aufforderung ist der Lieferer vor oder nach Abgang der Lieferung berechtigt, entweder Sicherheit zu verlangen oder wenn diese nicht geleistet wird, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Für alle Streitigkeiten wird die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Bernau, unabhängig von der Höhe des Streitfalles, vereinbart.
Erfüllungsort ist Bernau

§ 16 Schriftform und Nichtigkeit, salvatorische Klausel
Änderungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftform.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen oder sollte ein wesentlicher Teil dieser Bestimmungen ganz oder teilweise nichtig sein oder werden, oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.